Qualifikation ist herzeigbar
Gütesiegel „staatlich geprüft“ laut BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019
Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis (ausgenommen Handwerke) erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat dazu die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, erlassen.
Wer darf das Gütesiegel führen?
Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäfts-führer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Eine Befähigungsprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Module erfolgreich absolviert wurden. Die Meisterprüfungsstelle stellt dann ein Befähigungsprüfungszeugnis aus.
Für welche Gewerbe gilt das Gütesiegel?
Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.
Wie sieht das Siegel aus?
Dieses Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt. Der kreisförmige Schriftzug bezeichnet die jeweilige Qualifikation verbunden mit der Feststellung „staatlich geprüft“.